Seit dem 01.03.2007 sind nach einer Rechtsänderung auch GTÜ-Prüfingenieure berechtigt, Oldtimer Gutachten gem. §23 StVZO zur Erlangung einer H-Zulassung oder eines roten 07er Kennzeichens durchzuführen.

 

Achtung: 41. Änderungsverordnung ist seit 1. April 2006 in Kraft getreten

Auf den steigenden Elektronikanteil im Auto hat der Gesetzgeber jetzt reagiert. So ist die 41. Änderungsverordnung, welche die Paragrafen 29 und 47a StVZO betrifft, als eine Antwort auf diese Neuerungen zu sehen. Sie tritt am 1. April 2006 in Kraft und betrifft neben den Kfz-Besitzern und Motorradfahren auch Werkstätten.

 

Hierbei handelt es sich um:

1. Die Zusammenfassung von HU und AU in einem zeitlich abgestuften Verfahren.
Sie erfolgt in zwei Stufen und gilt zunächst für Neufahrzeuge, die ab dem 1. April 2006 zugelassen werden. Auch hier können die dafür prüfberechtigten Werkstätten weiterhin die Abgasprüfung durchführen. Für ältere Fahrzeuge gilt die neue Regelung ab1. Januar 2010.

2. Eine vereinfachte Überprüfung sicherheits- und umweltrelevanter elektronischer Komponenten in den Fahrzeugen.
Um diesen zusätzlichen Prüfumfang durchführen zu können, bedarf es einheitlicher und verbindlicher Prüfvorgaben. Daher legt die 41. Änderungsverordnung fest, dass Automobilhersteller/Importeure die notwendigen Systemdaten bereitstellen müssen. Die so genannte Elektronikprüfung gilt für Fahrzeuge die am 01. April 2006 erstmals zuglassen werden.

3. Die Einführung einer Umweltuntersuchung (AUK) zur Geräusch- und Abgasmessung an zulassungspflichtigen Krafträdern ab dem 1. April 2006.
Sie betrifft kennzeichenpflichtige Krafträder, die ab dem 1. Januar 1989 erstmals zugelassen wurden. Als eigenständigen HU-Teil können dafür anerkannte Werkstätten auch diese Messung durchführen und bestätigen. Ebenfalls zur Pflicht gehört die "subjektive" Geräuschbeurteilung. Will heißen: Im Rahmen der ohnehin fälligen Probefahrt beurteilt der Prüfingenieur das Geräuschverhalten des Kraftrads. Kommt er zu einem negativen Ergebnis, muss er eine Messung des Standgeräuschs durchführen. Die Frist für die Untersuchung des Umweltverträglichkeit liegt analog der HU bei zwei Jahren.


Neu ab August 2002

Umsatzsteuererstattung nach Einführung des Schadenersatzrechtsänderungsgesetzes zum 01.08.2002 bei Fahrzeugschäden.


 

Abrechnungsbeispiele


Schaden

Abrechnung des Geschädigten

Regulierung

Reparaturschaden

Abrechnung laut Gutachten

Reparaturkosten laut Gutachten ohne USt.

Reparaturschaden

Abrechnung laut Rechnung

Reparaturkosten Unfallschaden inkl. USt.

Reparaturschaden

Abrechnung laut Gutachten mit Teilrechnung

(z.B.: Lackierung)

Reparaturkosten laut Gutachten ohne USt. und USt der Teilrechnung bei gleicher Höhe, wie im Gutachten

Reparaturschaden

Abrechnung laut Gutachten und Fahrzeugersatzbeschaffung (Kaufpreis höher als Reparatur-Kosten Brutto und USt. des Ersatzfahrzeuges wird ausgewiesen!)

Reparaturkosten inkl. USt.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Abrechnung laut Gutachten (ohne Fahrzeugersatzbeschaffung)

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (ohne USt.)

Wirtschaftlicher Totalschaden

Fahrzeugersatzbeschaffung von Privatperson ohne ausgewiesene USt.

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (ohne USt.)

Wirtschaftlicher Totalschaden

Fahrzeugersatzbeschaffung von Händler (Kaufpreis höher als Wiederbeschaffungswert und USt. wird ausgewiesen)

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (inkl. USt.)

Weitere Beispiele der Abrechnung ab 08/2002 können am konkreten Fall aufgrund von Erfahrungen mit uns besprochen werden.


Aktualisiert (Dienstag, den 01. März 2011 um 17:40 Uhr)

 
Kontakt

Dipl.-Ing. Patrick Zopf
Prüfingenieur und Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung
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Terminvereinbarung unter:

(030) 859 61 751